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Kommunale Urnenabstimmung am 25.11.2018

25. Oktober 2018

 

Vorlage: Revision der Ortsplanung

Dazu können auf der Gemeindeverwaltung während der Öffnungszeiten oder über die Gemeindehomepage (anklicken) folgende Unterlagen eingesehen werden:
- Baureglement
- Nutzungszonenplan (Gesamtplan)
- Nutzungszonenplan (Ausschnitte)
- Schutzzonenplan
- Zonenplan Naturgefahren
- Zonenplan Gewässerräume
- Änderung Überbauungsordnung Obere Chros

Abstimmungsdatum
Sonntag, 25. November 2018

Stimmlokal und Öffnungszeiten
Twann, Gemeindehaus 1. Stock
11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Stimmberechtigung
Das Gemeindestimmrecht besitzen alle in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten ab dem 18. Altersjahr, sofern sie mindestens seit drei Monaten vor der Urnenabstimmung in der Gemeinde Twann-Tüscherz angemeldet und ordnungsgemäss im Stimmregister eingetragen sind. Das Stimmregister liegt vorschriftsgemäss in der Gemeindeschreiberei Twann öffentlich auf. Eintragungen oder Streichungen können bis spätestens Donnerstag, 22. November 2018 verlangt werden. Stimmberechtigte, die keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis zu diesem Datum ein Duplikat verlangen.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist analog den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen respektive Wahlen gemäss den geltenden gesetzlichen Vorschriften möglich. Die entsprechenden Weisungen sind auf dem Stimmkuvert aufgedruckt. Wenn die Sendung der Post übergeben wird, muss sie bis spätestens Freitag, 23. November 2018, 17.00 Uhr im Postfach abholbereit sein. Die schriftliche Stimmabgabe kann aber auch im speziell bezeichneten Briefkasten bei der Gemeindeschreiberei erfolgen. Der Kasten wird letztmals am Wahlsonntag, 09.00 Uhr geleert.

Rechtsmittel
Die vorliegende Publikation erfolgt gestützt auf Art. 9 der kantonalen Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 (Stand 01.05.2016. Gegen Abstimmungssachen kann gemäss Art. 63 ff des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 23.05.1989 (Stand 01.08.2014) schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne eingereicht werden. Für Vorbereitungshandlungen wie der vorliegenden Publikation gilt eine Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung; für Urnenbeschlüsse 30 Tage nach dem Urnengang.