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Zurückschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken

22. Oktober 2015
Wir machen nochmals auf die Publikation im gemeindeeigenen Ortsblatt „Info“ von an-fangs September 2015 aufmerksam:

Es ist bereits wieder Winterbeginn, die Bäume und Sträucher konnten den ganzen Sommer über wachsen. Um Reklamationen vorzubeugen und den Schneeräumungs-dienst sicher zu stellen, ersuchen wir die Strassenanstösser, bezüglich ihrer Bepflanzun-gen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Er-wachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Ver-hinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 unter anderem vor:
• Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhal-tenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
• Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrou-ten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen, Bahnübergängen, dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht be-einträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbe-reich freizuhalten ist.

Im Weiteren weisen wir darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Überbauungsord-nung gemäss See- und Flussufergesetz (SFG) am Strandweg Einfriedungen und Sträucher eine Höhe von maximal 1.5 m aufweisen dürfen.

2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis am 31. Oktober 2015 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurück zu schneiden. Bei Miss-achtung der vorgenannten Bestimmungen müssten die Organe der Strassenpolizei die Arbeit auf Kosten der Pflichtigen ausführen.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen pri-vater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witte-rungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Der Werkhof ist gerne zu näherer Auskunft bereit.
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